Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

93/09/0022

Rechtssatz

Die Tätigkeit einer "Altenhelferin" (unabhängig davon, ob diese in einem Altersheim oder aber unmittelbar in den Wohnungen der pflegebedürftigen bzw alten Menschen tätig sind) ist in den Bereich der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege (iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, AuslBG) einzureihen.