Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
93/09/0022
Die Tätigkeit einer "Altenhelferin" (unabhängig davon, ob diese in einem Altersheim oder aber unmittelbar in den Wohnungen der pflegebedürftigen bzw alten Menschen tätig sind) ist in den Bereich der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege (iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, AuslBG) einzureihen.