Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

93/09/0022

Rechtssatz

Der VwGH vermag nicht zu erkennen, daß die Antragstellerin im Zuge des Berufungsverfahrens eine nicht statthafte Änderung des Antrages bezüglich der beruflichen Verwendung vorgenommen habe, schließt doch die im Antrag angegebene beabsichtigte Verwendung der Ausländerin als "Altenhelferin" es keinesfalls von vornherein aus, daß diese direkt in den Wohnungen der pflegebedürftigen bzw alten Menschen eingesetzt wird.