Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/09/0016
Was die geltend gemachte Entziehung des Rechtes des Beamten auf Ablehnung einzelner Mitglieder des Senates nach Paragraph 124, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG im erstinstanzlichen Verfahren betrifft, so ist ein solcher Verfahrensmangel dann unerheblich, wenn sich der Beamte in die Verhandlung der Sache ohne diesbezügliche Einwendungen einläßt (Hinweis E 11.1.1984, 82/09/0039).