Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/09/0016
Nicht jede Verletzung der im Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 auferlegten Dienstpflicht muß bereits einen Verstoß nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bedeuten. Ein gleichzeitiger Verstoß gegen beide Vorschriften wird nur dann in Betracht kommen, wenn eine auf die konkreten Dienstpflichten des Beamten bezogene nicht geringfügige Verletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 vorliegt, weil nur dann das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gefährdet wird. Eine Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, daß hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würden.