Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/09/0016
Bei den im Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 geregelten Dienstpflichten handelt es sich um allgemeine Dienstpflichten, die grundsätzlich subsidiär zu den konkreten Dienstpflichten zu sehen sind. Die allgemeinen Dienstpflichten bilden gleichsam den Rahmen für disziplinär relevantes Verhalten und greifen nur dort, wo zwischen den konkreten Dienstpflichten Lücken geblieben sind (Hinweis Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht, 02te Auflage, Anmerkung 4 zu Paragraph 43, BDG 1979).