Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/09/0016
Paragraph 105, BDG 1979 verweist hinsichtlich allgemeiner verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf das AVG. Dementgegen enthält das im BDG 1979 geregelte Disziplinarrecht, was allgemeine materiell-rechtliche Regelungen betrifft, weder selbst entsprechende Normen, noch einen klaren Verweis auf den "Allgemeinen Teil" des StGB oder des VStG. Voraussetzung jeder Disziplinarstrafe ist aber jedenfalls nach Paragraph 91, BDG 1979 das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung einer dem Beamten zur Tatzeit obliegenden Dienstpflicht. Ungeachtet von wesentlichen Unterschieden zwischen Disziplinarrecht und Strafrecht sind, ausgehend von der Regelung des Paragraph 91, BDG 1979 und den in dieser Bestimmung verwendeten Begriffen, die Grundzüge des strafrechtlichen Deliktsbegriffes nach dem StGB auch im Disziplinarrecht heranzuziehen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 126 ff; Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht, 02te Auflage, S 567, E 18.10.1989, 89/09/0023; E 21.2.1991, 90/09/0171).