Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

93/09/0001

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verjährung nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 kommt es nicht darauf an, ob nach der Lage des Einzelfalles der Landesschulrat von der Möglichkeit der Erlassung einer Disziplinarverfügung nach dem Gesetz überhaupt Gebrauch machen konnte (bzw er zur formlosen Einstellung des Disziplinarverfahrens berechtigt war) oder ihm als einzige gesetzmäßige Handlungsweise nur die Erstattung (Weiterleitung) der Disziplinaranzeige offenstand. Da Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 schlechthin auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde abstellt, zu der grundsätzlich auch die vom Landesgesetzgeber zur Erlassung einer Disziplinarverfügung berufene Behörde gehört, ist es rechtlich unerheblich, ob im konkreten Fall die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 100, LDG 1984, dessen wesentliche Voraussetzung - nämlich das Geständnis - im übrigen keineswegs mit der Kenntnis der Behörde von der Dienstpflichtverletzung zusammenfallen muß, für die Erlassung einer Disziplinarverfügung (oder nach Paragraph 78, Absatz 5, LDG 1984 für die formlose Einstellung) gegeben waren oder nicht (Hinweis E 22.6.1983, 83/09/0016, VwSlg 11097 A/1983).