Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Geschäftszahl

93/08/0256

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht auch nach der 49ten ASVGNov ebenso wie vorher davon aus, daß die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG genannten Personen in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stehen können, aber nicht müssen (Hinweis E 31.1.1995, 93/08/0150).