Verwaltungsgerichtshof
12.12.1995
93/08/0256
Der Gesetzgeber geht auch nach der 49ten ASVGNov ebenso wie vorher davon aus, daß die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG genannten Personen in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stehen können, aber nicht müssen (Hinweis E 31.1.1995, 93/08/0150).