Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Geschäftszahl

93/08/0212

Rechtssatz

Wurde bereits über einen ausdrücklich auf Paragraph 101, ASVG gestützten Antrag mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht (oder nicht zur Gänze) iSd Antragstellers abgesprochen und ist in den für die seinerzeitige Beurteilung nach Paragraph 101, ASVG maßgebenden tatsächlichen Umständen sowie in der Rechtslage keine Änderung eingetreten, so vermag nicht der bloße Hinweis auf den Zweck des Paragraph 101, ASVG, wonach mit Rücksicht auf den öffentlich - rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll (Hinweis E 15.9.1986, 85/08/0192, VwSlg 12220 A/1986) - entgegen jenem des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, eine neuerlichen Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache zu verhindern - eine verfahrensrechtliche Verpflichtung zu einer (mangels Änderung der relevanten Sachlage und Rechtslage von vornherein inhaltlich erfolglosen) inhaltlichen Behandlung des Begehrens zu begründen.