Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Geschäftszahl

93/08/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0264 E 16. Juni 1992 RS 2

aufgehoben durch E VfGH 25.6.1994, K I-5/93;

Stammrechtssatz

Gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die UNZULÄSSIGKEIT eines Antrages nach Paragraph 101, ASVG ausgesprochen wurde, ist gemäß Paragraph 355, in Verbindung mit Paragraph 412, ASVG der Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann eröffnet, weil eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden wurde, die den Verwaltungssachen iSd

Paragraph 355, AVG zuzurechnen ist. Bescheide, mit denen UNBEGRÜNDETHEIT des Antrages (hier: Richtigstellungsantrag gem Paragraph 101, ASVG) erkannt wird, gehören hingegen zu den Leistungssachen iSd Paragraph 354, Z1 ASVG.