Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Geschäftszahl

93/08/0210

Rechtssatz

Der bloße Umstand, daß die Abwicklung des Konkursverfahrens einen längeren (von vornherein nicht konkret abschätzbaren) Zeitraum beansprucht, vermag die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG noch nicht zu rechtfertigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/08/0211