Verwaltungsgerichtshof
26.04.1994
93/08/0194
Eine einseitige Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (hier:
gem Paragraph 64, Absatz 2, ASVG in Rückstandsausweisen bestätigte Beitragsforderungen) iSd Paragraph 1438, ff ABGB setzt - sofern nichts Gegenteiliges angeordnet ist - (anders als eine einverständliche Aufrechnung: Hinweis E 20. Oktober 1992, 91/08/0068, 0113, 0114) ua Liquidität der zivilrechtlichen Forderung (als Erfordernis ihrer Richtigkeit iSd Paragraph 1438 und Paragraph 1439, ABGB) voraus. Daher kann die zivilrechtliche Gegenforderung auch im Zuge von Einwendungen iSd Paragraph 35, EO gegen einen diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch bestätigenden Rückstandsausweis (Hinweis E 10. März 1961, 639/58, VwSlg 2400 F/1961, E 23. März 1988, 87/07/0030) nur dann mit Erfolg einredeweise (auch im Sinne eines Schuldtilgungseinwandes) geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt worden ist, dh formelle Liquidität gegeben ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0247
93/08/0266
93/08/0265
93/08/0248