Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1994

Geschäftszahl

93/08/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0736/47 E 18. März 1948 VwSlg 357 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde muß im Verwaltungsverfahren den Parteien Gelegenheit geben, sich auch über offenkundige Tatsachen zu äußern.