Verwaltungsgerichtshof
30.09.1994
93/08/0180
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfeempfängern iSd Paragraph 38, Absatz 2, OÖ SHG angesichts der schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehenden bzw. der bis zur voraussichtlichen Fertigstellung des geplanten Pflegeheimes des Antragstellers errichteten Pflegeheime der Sozialhilfe (Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, OÖ SHG) oder der als gleichartig anerkannten Pflegeheime, die durch andere Rechtsträger als Sozialhilfeträger iSd Paragraph 23, Absatz eins, OÖ SHG betrieben werden, gegeben ist, kommt nicht schlechthin auf "die persönliche Vorliebe einiger Klienten für die Unterbringung in einem ganz bestimmten privaten Betrieb oder die in Einzelfällen durchaus mögliche Notwendigkeit, einen etwas entfernteren Heimplatz in Kauf zu nehmen" an. Auch ist eine "gewisse Wartezeit" anspruchsberechtigter Hilfeempfänger (im Sinne einer Überbrückung kurzfristiger Engpässe) auf Unterbringung in Pflegeheimen zu vernachlässigen, soll doch, wie sowohl die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2,, Absatz 3 und 6 OÖ SHG erweisen, in dem hinsichtlich seiner Gleichartigkeit anzuerkennenden Pflegeheim einerseits eine dem Paragraph 37, Absatz 6 bis 9 OÖ SHG entsprechende, aber andererseits die Wirtschaftlichkeit gewährleistende Betriebsführung ermöglicht werden, was eine Auslastung des Pflegeheimes auf lange Sicht erfordert.