Verwaltungsgerichtshof
22.03.1994
93/08/0149
GRS wie VwGH E 1992/12/15 92/08/0236 1
War das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 50ten ASVG-Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 50ten ASVG-Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.