Verwaltungsgerichtshof
12.04.1994
93/08/0145
Die klare gesetzliche Bestimmung des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schließt es aus, sie auch auf Schulzeiten anzuwenden, während derer die betreffende Schule, wenn auch aus Gründen der politischen Verhältnisse des Jahres 1938, kein Öffentlichkeitsrecht hatte.