Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/08/0123

Rechtssatz

Hätten "neue Tatsachen" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG schon im seinerzeitigen Verfahren durch eine ordnungsgemäße Begutachtung festgestellt werden können, steht das seinerzeitige fehlerhafte Ermittlungsverfahren der Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entgegen (Hinweis E 22.3.1983, 83/05/0038, VwSlg 11013 A/1983).