Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1996

Geschäftszahl

93/08/0013

Rechtssatz

Erscheint ein Schweigen des Zeugen auch bei seiner zwangsweisen Vorführung nicht ausgeschlossen, könnte in der Unterlassung seiner Vorführung dennoch ein Verfahrensmangel erblickt werden und zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn er wesentlich ist. Die Wesentlichkeit ist allerdings von der Behörde darzutun (Hinweis E 9.9.1988, 88/02/0138).