Verwaltungsgerichtshof
03.09.1996
93/08/0013
Erscheint ein Schweigen des Zeugen auch bei seiner zwangsweisen Vorführung nicht ausgeschlossen, könnte in der Unterlassung seiner Vorführung dennoch ein Verfahrensmangel erblickt werden und zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn er wesentlich ist. Die Wesentlichkeit ist allerdings von der Behörde darzutun (Hinweis E 9.9.1988, 88/02/0138).