Verwaltungsgerichtshof
21.03.1995
93/08/0006
Für die Beitragsfreiheit einer Schmutzzulage gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG, deren Gewährung die Kollektivvertragspartner davon abhängig machen, ob die Arbeiten (hier: an der Mischmaschine während des Schrotvorganges und Mischvorganges) üblicherweise (typischerweise) eine erhebliche Veschmutzung des Arbeitnehmers verursachen, genügt (sowohl nach der im Kalenderjahr 1989 als auch nach der ab 1.1.1990 geltenden Rechtslage) nicht die bloße Tatsache ihrer Gewährung aufgrund der Kollektivvertragsbestimmung; es ist vielmehr darüber hinaus ua nach Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 erforderlich, daß sie dem jeweiligen Arbeitnehmer deshalb gewährt wurde, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken.
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080006.X01