Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
93/07/0187
Ein Gastgewerbebetrieb mit 20 Betten, 100 Sitzplätzen und 4 ständigen Einwohnern überschreitet bei weitem den Rahmen, den Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 durch die Begriffe Haushaltungen, Land- und Forstwirtschaft und kleingewerblicher Betrieb abgesteckt hat.