Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
93/07/0187
Für die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG ist der Umstand, daß mechanisch gereinigte Abwässer nur mehr als Nutzwasser, nicht mehr aber als Trinkwasser Verwendung finden, ohne Bedeutung, da Paragraph 32, WRG lediglich auf eine Beeinträchtigung iSd Paragraph 30, Absatz 2, WRG abstellt.