Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

93/07/0174

Rechtssatz

Wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke unter dem Vorbehalt erteilt, dass die erforderlichen Grundinanspruchnahmen im agrarbehördlichen Bringungsverfahren geregelt werden, so wird damit das Grundeigentum nicht berührt, da die Brücke nur dann errichtet werden kann, wenn im Verfahren nach dem Tir GSLG die Grundlage für die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zwecke des Brückenbaus geschaffen wird. Dem vom Bau betroffenen Grundeigentümer steht im Verfahren nach dem Tir GSLG die Möglichkeit offen, alle Einwendungen gegen die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft vorzubringen. Ein Recht auf Beiziehung aller im Verfahren nach dem Tir GSLG auftretenden Antragsteller zu dem nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 durchzuführenden Wasserrechtsverfahren sowie zum Abschluss eines wasserrechtlichen Übereinkommens steht den betroffenen Grundeigentümern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu.