Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

93/07/0174

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Bau einer Brücke unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz 2, Tir GSLG von der Agrarbehörde erster Instanz lediglich namens eines von mehreren ihrer Antragsteller gestellt, obwohl dieser namens aller Antragsteller hätte gestellt werden müssen, ist der durch den Bau belasteter Grundeigentümer hindurch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht in seinen Rechten verletzt.