Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

93/07/0171

Rechtssatz

Da durch die Einstellung der Abfallablagerung nicht die Einwirkung auf Gewässer eingestellt wird, kann nicht derjenige, der entsprechend dem Paragraph 142, Absatz eins, WRG einen Antrag auf Eintragung seiner Wasserbenutzung in das Wasserbuch gestellt hat, mit demjenigen, der lediglich das Ablagern weiterer Abfälle einstellt, verglichen werden. Es bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 142, Absatz eins, WRG.