Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

93/07/0171

Rechtssatz

Die WRGNov 1990 hat im Paragraph 138, Absatz 4, WRG bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidäre Haftung (des Grundeigentümers) statuiert, was eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG berechtigen, bewirkt.