Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

93/07/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0162 E 19. Mai 1994 VwSlg 14056 A/1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 wurde (als Paragraph 30 c,) durch die WRGNov 1959, Bundesgesetzblatt Nr 54, in das WRG 1934 eingefügt. Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Bestimmung war die Ablagerung grundwasserbeeinträchtigender Abfälle wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Da Paragraph 32, WRG 1959 eine Bewilligungspflicht nicht für den (punktuellen) Vorgang des erstmaligen Ablagerns, sondern für die Einwirkung auf Gewässer statuiert, wurde durch die Schaffung des Paragraph 32, WRG 1959 auch eine vor dem Inkrafttreten der WRGNov 1959 getätigte Ablagerung, wenn und so lange die von dieser Ablagerung ausgehenden Einwirkungen auf das Grundwasser andauern, bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Fälle, in denen von der Möglichkeit des Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 Gebrauch gemacht wurde.