Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
93/07/0162
Paragraph 26, Absatz 5, WRG, sieht im Unterschied zu Paragraph 138, Absatz eins, WRG eine Solidarhaftung nur dann vor, wenn der Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt wurde, während sonst jeder Schädiger nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung haftet und bei Unbestimmbarkeit der Anteile mehrerer Personen zu gleichen Teilen haften.