Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

93/07/0162

Rechtssatz

Die verschuldensunabhängige Solidarhaftung mehrerer Verursacher bei mangelnder Zurechenbarkeit der einzelnen Anteile gilt zB für Paragraph 364 a, ABGB (Fall der Eingriffshaftung) und auch für Paragraph 138, WRG, der wesentliche Ähnlichkeit mit einem der Grundgedanken der Gefährdungshaftung (ausdrücklich angeordnet zB in Paragraph 6, Absatz eins, AtomHG, Paragraph 185, Absatz eins, BergG, Paragraph 8, EKHG, ansonsten bei Nichtbestimmbarkeit der Anteile Solidarhaftung mehrerer Schädiger analog Paragraph 1301, ABGB und Paragraph 1302, ABGB) aufweist, nämlich dem, daß jenem eher der Schaden zugerechnet werden kann, dessen Interessen die besondere Gefahrenquelle dient und dem die Möglichkeit der Einflußnahme offensteht (Hinweis Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, Band römisch eins, 02te Auflage, S 135).