Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
93/07/0162
Paragraph 138, WRG hat zum Ziel, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen beseitigen zu lassen. Schutzobjekt ist die Wahrung jener Interessen, denen das WRG dient (Hier: Schutz der Gewässer vor Verunreinigung).