Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0157

Rechtssatz

Daß der Landesagrarsenat eine von der Erstbehörde festgelegte Entschädigung nach Paragraph 7, Tir GSLG ohne Vorliegen einer vom Eigentümer des Grundstückes, zu dessen Gunsten die Einräumung eines Bringungsrechtes begehrt wird, erhobene Berufung herabgesetzt hat, ist deswegen nicht rechtswidrig, weil dem Verwaltungsverfahren - außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens - ein für die Berufungsentscheidung geltendes Verschlimmerungsverbot fremd ist (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Entscheidung 117 ff, insbesondere Entscheidung 121 zu Paragraph 66, AVG).