Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0157

Rechtssatz

Der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Landwirtschaft zur Frage der nach Paragraph 2, Absatz eins, Tir GSLG zu beachtenden Zweckmäßigkeit der vom Eigentümer des Grundstückes, zu dessen Gunsten die Einräumung eines Bringungsrechtes begehrt wird, ausgeübten Bewirtschaftungsart bedarf es nicht, wenn die vom Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke als zweckmäßiger angesehene Bewirtschaftungsweise einen Bringungsnotstand erweisen würde.