Verwaltungsgerichtshof
16.11.1995
93/07/0156
GRS wie VwGH E 1992/12/15 92/07/0058 1
Regulierungsurkunden haben keinen privatrechlichen Charakter, sondern wurzeln im öffentlichen Recht. Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter von Regulierungsurkunden folgt, daß ihr Inhalt einer Abänderung durch Parteienvereinbarung nur insoweit zugänglich ist, als die die Einforstungsrechte regelnden Rechtsvorschriften dies vorsehen.