Verwaltungsgerichtshof
28.07.1994
93/07/0155
An die Rechtsauffassung des Obersten Agrarsenates, der im Devolutionsweg zuständig geworden ist, den Zusammenlegungsplan behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde erster Instanz zurückverwiesen und dabei ausgesprochen hat, daß es sich beim Altgrundstück nicht um ein Grundstück von besonderem Wert handelt, sind die Agrarbehörden (einschließlich des Obersten Agrarsenates) - bei unverändertem Sachverhalt - gebunden. (Hinweis Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2,, ZfV 1976, 145 f).