Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.1994

Geschäftszahl

93/07/0155

Rechtssatz

Ein Anspruch auf eine bestimmte Benutzung eines Abfindungsgrundstückes besteht grundsätzlich nicht (Hinweis E 18.2.1986, 84/07/0063).