Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/07/0154

Rechtssatz

Da im Paragraph 138, Absatz 4, WRG das ausdrückliche Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung durch den Liegenschaftseigentümer als Kriterium für eine subsidiäre Haftung desselben angeführt wird, kann ein solches Verhalten, nämlich ein ausdrückliches Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung, nicht mehr als Vornahme einer solchen Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG angesehen werden.