Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
93/07/0154
Da im Paragraph 138, Absatz 4, WRG das ausdrückliche Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung durch den Liegenschaftseigentümer als Kriterium für eine subsidiäre Haftung desselben angeführt wird, kann ein solches Verhalten, nämlich ein ausdrückliches Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung, nicht mehr als Vornahme einer solchen Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG angesehen werden.