Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

93/07/0152

Rechtssatz

Selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken zieht für sich allein noch nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich. Entscheidend ist ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung.