Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

93/07/0145

Rechtssatz

Stützt die Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag unzutreffend auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, WRG anstatt richtigerweise auf Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz erste Alternative WRG, wird der Verpflichtete hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der von der Behörde festgestellte Sachverhalt geeignet ist, die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen Paragraph 31, Absatz eins, legcit aufzuzeigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X03