Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
93/07/0145
Stützt die Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag unzutreffend auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, WRG anstatt richtigerweise auf Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz erste Alternative WRG, wird der Verpflichtete hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der von der Behörde festgestellte Sachverhalt geeignet ist, die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen Paragraph 31, Absatz eins, legcit aufzuzeigen.
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X03