Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
93/07/0145
Von den in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgestellten Betriebsmitteln (Fahrzeuge, Maschinen und Geräte), von mit Öl verunreinigtem Erdreich und von auf die gleiche Art verunreinigten Sägespänen, beides vorhanden in der Scheune eines solchen Betriebes, sowie von einer ebenfalls auf dem Gelände eines landwirtschaftlichen Betriebes angelegten Stalldüngerstätte geht eine zwar nicht grundsätzlich vorgesehene, aber erfahrungsgemäß mögliche Einwirkung auf Gewässer (Grundwasser) iSd Paragraph 31, Absatz eins, WRG aus.
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X02