Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
93/07/0145
GRS wie VwGH E 1991/10/29 90/07/0159 1
Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gem Paragraph 32, WRG unterscheidet sich von dem des Paragraph 31, WRG insb dadurch, daß im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muß, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt (Hinweis E 10.11.1981, 81/07/0113; E 2.10.1990, 89/07/0168), während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X01