Verwaltungsgerichtshof
16.11.1995
93/07/0139
Die Rüge, wonach ein Landesagrarsenat deswegen nicht gesetzmäßig zusammengesetzt sei, weil es sich bei dem dem Agrarsenat angehörigen landwirtschaftlichen Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG nicht um einen Landesbeamten, sondern um einen Bediensteten der Landwirtschaftskammer gehandelt habe, ist nicht berechtigt. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, AgrBehG 1951 fordert nämlich nicht die Stellung des dort genannten Mitgliedes als Landesbeamter, sondern normiert nur die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Sachverständiger iSd Paragraph 52, AVG. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.