Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

93/07/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 92/07/0006 3

Stammrechtssatz

Der Landesagrarsenat muß sich keiner Sachverständigen bedienen, weil er aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, AgrBehG von vornherein selbst hinreichend fachkundig besetzt ist. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als Beweismittel ist daher zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung nicht notwendig.