Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

93/07/0138

Rechtssatz

Eine Selbstauslösung behördlicher Entscheidungspflicht durch vorangegangenen Bescheidspruch findet keine Grundlage im Gesetz und widerspricht dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 73, AVG. (Hier: Verweis in dem die Vorauszahlung voraussichtlicher Vollstreckungskosten auftragenden Bescheid auf die nachträgliche Verrechnung iSd Paragraph 4, Absatz 2, VVG; Antrag auf nachträgliche Verrechnung der vorausgezahlten Vollstreckungskosten, von der Partei nicht gestellt).