Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

93/07/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/04/20 93/07/0041 3

Stammrechtssatz

Gegenüber einer Partei, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde keine Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG.