Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

93/07/0137

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß die Berufungsfrist auf Grund eines Fehlers der seit 27 Jahren fehlerfrei ihren Dienst versehenden Kanzleileiterin des Beschwerdeführervertreters versäumt wurde, wird nicht dokumentiert, daß der Beschwerdeführervertreter seiner Überwachungspflicht, die auch gegenüber verläßlichen Bediensteten besteht, nachgekommen ist.