Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

93/07/0134

Rechtssatz

Das dem Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft nach Paragraph 54, Absatz 3, letzter Satz WRG "gegen solche Bescheide" eingeräumte Beschwerderecht bezieht sich - wie aus den vorangehenden Bestimmungen erschlossen werden kann - ausschließlich auf eine erteilte wasserrechtliche Bewilligung, die im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht oder hinsichtlich derer ein diesbezüglich denkmöglicher Widerspruch zumindest behauptet wird. Die Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gem Paragraph 54, Absatz 3, WRG kann jedoch nicht von der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abhängen, ob ein Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung besteht.