Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/07/0131

Rechtssatz

Aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" in Paragraph 3, Absatz eins, Allg AbwasseremissionsV 1991 geht hervor, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie handelt, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) bietet.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt

am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133