Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
93/07/0131
Aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" in Paragraph 3, Absatz eins, Allg AbwasseremissionsV 1991 geht hervor, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie handelt, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) bietet.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt
am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133