Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
93/07/0131
Einem neuerlichen Antrag um eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988 steht die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines früheren solchen Antrages nicht entgegen, wenn sich der Sachverhalt insofern wesentlich ändert, als vom Antragsteller ein Nachweis für eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung erbracht werden kann.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt
am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133