Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/07/0131

Rechtssatz

Einem neuerlichen Antrag um eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988 steht die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines früheren solchen Antrages nicht entgegen, wenn sich der Sachverhalt insofern wesentlich ändert, als vom Antragsteller ein Nachweis für eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung erbracht werden kann.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt

am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133