Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
93/07/0131
GRS wie VwGH E 1993/01/28 92/06/0248 1
Schon aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 5, KanalG Stmk 1988 ("der Nachweis des Vorliegens") geht hervor, daß der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen muß. Erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt
am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133