Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/07/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/28 92/06/0248 1

Stammrechtssatz

Schon aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 5, KanalG Stmk 1988 ("der Nachweis des Vorliegens") geht hervor, daß der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen muß. Erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt

am 18.3.1994 93/07/0132, 93/07/0133