Verwaltungsgerichtshof
18.02.1994
93/07/0122
Die Satzung einer Agrargemeinschaft ist Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns. Sie ist zwar in den in Paragraph 51, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 demonstrativ aufgezählten, von der Agrarbehörde zu beachtenden Kriterien nicht enthalten, die Verpflichtung zu ihrer Einhaltung durch die Agrargemeinschaft ergibt sich aber schon aus ihrer Funktion und ihrem Wesen. Außerdem sind Satzungen, wie sich aus Paragraph 93, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 ergibt, in der Regel Teil des Regelungsplanes, dessen Einhaltung Paragraph 51, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 zum Gegenstand der Überwachungspflicht der Agrarbehörde macht.