Änderungen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs 5 WRG erfüllen, sind keine solchen, durch welche das Wassernutzungsrecht "ein gänzlich anderes" wird.Änderungen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 5, WRG erfüllen, sind keine solchen, durch welche das Wassernutzungsrecht "ein gänzlich anderes" wird.