Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

93/07/0114

Rechtssatz

Änderungen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 5, WRG erfüllen, sind keine solchen, durch welche das Wassernutzungsrecht "ein gänzlich anderes" wird.